Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Franz Tölke GmbH
1. Allgemeines
Diese Bedingungen gelten, soweit die Vertragspartner nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben bzw. in anderer Weise keine abweichende Regelung getroffen haben.
2. Angebot
Technische Änderungen, soweit sie den Lieferumfang nicht beeinflussen, bleiben vorbehalten. Technische Unterlagen sowie Angaben über Gewichte, Leistungen, Betriebskostensind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. An Kostenvoranschlägen (Angebot), Zeichnungen und anderen Unterlagen haben wir Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
3. Lieferumfang
Für den Lieferumfang gilt die den Kostenvoranschlägen beigefügte technische Beschreibung sowie das Leistungsverzeichnis unter Berücksichtigung der ggf. im Begleitschreiben oder im Kostenvoranschlag enthaltenen Erläuterungen bzw. besonderen Hinweise. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Gefahrübergang und Abnahme
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung unser Werk verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Abfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Verlangen des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt bei Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Schuldbefreiende Wirkung haben nur die auf unserem Konto eingegangenen Beträge.
Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport und Montage – infolge mangelnder Fertigstellung der Vorarbeiten – Inbetriebsetzung oder Abnahme der Anlage aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder unmöglich werden.
Bei einem Zahlungsverzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB..
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand und Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, bis zur Zahlung aller aus der Geschäftsbeziehung entstandenen Rechnungen einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel vor. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Lieferung uns gegenüber sonstige Verbindlichkeiten hat, gleich aus welchem Rechtsgrund. Gleiches gilt, wenn weitere Verbindlichkeiten nach Lieferung begründet worden sind oder werden.
Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Besteller kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so ist sich der Besteller mit uns schon jetzt einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, die wir für die Übereignung annehmen. Der Besteller bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.
Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an den neu hergestellten Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und sie weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er hat uns über etwaige Zugriffe Dritter unverzüglich zu unterrichten. Auf unser Verlangen hat er die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern; seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er hiermit im Voraus an uns ab.
Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Voraus zur Sicherung an uns ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben unserer Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder dem Besteller gehören oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Besteller die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab. Im anderen Fall, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten, steht uns ein Bruchteil der Forderung zu entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verarbeiteten Gegenstände.
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.
Der Besteller kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens, der Abweisung eines Insolvenzantrages mangels einer des die Kosten des Verfahrens deckenden Masse, , einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
Das gleiche gilt für Forderungen des Bestellers aus Werkverträgen, bei deren Erfüllung unser Eigentum erlischt. Der Besteller ist berechtigt, die Forderung einzubeziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Ist dies nicht der Fall, können wir die Befugnis zur Weiterveräußerung widerrufen und verlangen, dass der Besteller uns die Rücknahme des Vorbehaltsware ermöglicht bzw. die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträgliche Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.
7. Lieferfrist
Für die Lieferzeit gelten die in unserem Kostenvoranschlag genannten Fristen. Sie gelten ab Bestellung und endgültiger technischer Klärung soweit ggf. ab Eröffnung des Akkreditivs sowie Vorliegen der gegebenenfalls erforderlichen Importlizenz. Sie ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde. Sofern die Montage von uns übernommen wird, gilt als Vertragsfrist der vereinbarte Fertigstellungstermin. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Fälle höherer Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse, die nicht von uns zu vertreten sind (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Ausschusswaren im eigenen Werk oder bei Unterlieferanten) verlängern die Lieferzeit angemessen, sofern sich diese Ereignisse auf die Fertigstellung auswirken.
8. Verzugsschaden
Falls eine Überschreitung der vereinbarten Liefer- und Fertigstellungstermine aus von uns zu vertretenden Gründen eintreten sollte und dem Besteller aus Verspätung Schaden erwachsen oder Gewinn entgangen ist, ist er unter Ausschluss jedes weiteren Entschädigungsanspruchs berechtigt, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 % und zwar in ganzen bis zu 5 % desjenigen Teiles des Gesamtlieferung zu beanspruchen, der wegen nicht rechtzeitiger Lieferung bzw. Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
Weitergehende Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen ebenso entgangener Gewinn.
9. Abnahme
Die Abnahme von uns betriebsfertig zu erstellender Anlagen erfolgt im Anschluss an die betriebsfertige Montage. Wir fordern den Besteller zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Übergabe/Abnahme auf. Falls der Besteller auf die normale Aufforderung hin den Übergabetermin nicht wahrnimmt, gilt die Übergabe als vollzogen und die Abnahme als erfolgt. Falls auf Wunsch des Bestellers die Anlagen vor der formellen Übergabe ganz oder teilweise in Betrieb genommen werden sollen, gilt die Übergabe am Tage der Anlieferung als vollzogen und die Annahme als erfolgt.
Kann die Anlage nach fertig gestellter Montage nicht in Betrieb gesetzt werden aus Gründen, die beim Besteller liegen, so erfolgt die Stilllegung auf Kosten und Gefahr des Bestellers, wie auch die Kosten für daraus entstehende Schäden wie Ausbesserung oder Reparaturen vom Besteller zu tragen sind.
10. Gewährleistung
Sofern der Besteller nicht Änderungen und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat, leisten wir Gewähr unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche für sachgemäße Konstruktion, einwandfreie Werkstattarbeit und einwandfreies Material in der Weise, dass wir berechtigt sind, alle diejenigen Teile nach unserer Wahl auszubessern oder ab Werk zu ersetzen,– falls uns eine Instandsetzung nicht möglich ist, die innerhalb sechs Monaten bei Tagbetrieb und innerhalb von drei Monaten bei Tag- und Nachtbetrieb vom Tage der Montagebeendigung an nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar werden.
Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Falls sich die Anlieferung oder Aufstellung der Anlagen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, endet die Gewährleistung sechs Monate nach Versand oder Mitteilung der Versandbereitschaft.
Für die Durchführung von Ersatzlieferungen aus Ausbesserungen sind uns nach Verständigung mit dem Besteller die erforderlichen Zeiten und Gelegenheiten zu gewähren, anderenfalls wir von der Mängelhaftung befreit sind. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen.
Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Ferner haften wir nicht für Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Lagerung sowie infolge von Einflüssen der Witterung. Ebenso wird keine Haftung für Schäden übernommen, die ursächlich mit dem Transport zusammen hängen und damit hinter dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges liegen. Für Montagefehler haften wir, als die Arbeiten unter unserer verantwortlichen Leitung durchgeführt worden sind.
Für die Folgen ungenauer Angaben über die Netzspannung sowie für etwaige Anstände, die sich aus Rückwirkungen des Anlaufstromes auf die elektrische Zentrale und in das Netz eingeschalteter Lampen ergeben, sind wir nicht haftbar, da diese Rückwirkungen von der Art und der Größe der Zentrale sowie von der Handhabung des Steuervorrichtung abhängen.
Die Bestimmungen über Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend für Nachbesserungen und Ersatzstücke. Die Haftung besteht jedoch nur bis zum Ende der Gewährleistungspflicht für den ursprünglichen Liefergegenstand.
Eine Haftung für indirekte und weitergehende Schäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.
11. Haftung
Dem Besteller stehen keine Schadensersatzansprüche und keine anderen vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen zu, es sei denn, dass sie schriftlich zugesagt sind. Insbesondere sind in jedem Fall Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Mittelbare Schäden sind solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ferner entgangener Gewinn.
Unabhängig hiervon haften wir dem Besteller in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung uns Ersatz leistet.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht hinsichtlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; Haftungsbegrenzung- und Haftungsausschluss gelten ferner nicht für sonstige Schäden, die auf unserer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
12. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach dem Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen von Zif. 10 entsprechend.
Im Falle der Auflösung des Vertrages durch Rücktritt des Bestellers hat der Besteller uns entstandene Kosten für die Erfüllung des Vertrages einschließlich technischer und allgemeiner Kosten sowie eines Gewinnanteils zu vergüten. Die Höhe der Kostenerstattung ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Der Haftungsausschluss gilt nicht hinsichtlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen; Haftungsbegrenzung- und Haftungsausschluss gelten ferner nicht für sonstige Schäden, die auf unserer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
13. Gerichtsstand
Bei allen sich aus inländischen Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erhaben, das für unseren Sitz zuständig ist.
Für alle im internationalen Warenverkehr zu schließenden Verträge sich ergebenden Streitigkeiten wird nach der Schiedsgerichtsordnung der internationalen Handelskammer Paris von einem oder mehreren gemäß der Schiedsgerichtordnung ernannten Schiedsrichter eine Einigung erzielt. Der oder die Schiedsrichter werden von der Industrie- und Handelskammer Oldenburg bestimmt.
Stand: März 2017